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   BGH, 04.10.1995 - VIII ZR 285/94   

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https://dejure.org/1995,2708
BGH, 04.10.1995 - VIII ZR 285/94 (https://dejure.org/1995,2708)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1995 - VIII ZR 285/94 (https://dejure.org/1995,2708)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1995 - VIII ZR 285/94 (https://dejure.org/1995,2708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Währungsumstellung - Außenhandelsbetrieb - Richtungskoeffizient

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DMBilG § 32 Abs. 2
    Neufestsetzung der Vergütung für Einfuhrverträge in der ehemaligen DDR; Beseitigung von Äquivalenzstörungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 32
  • ZIP 1995, 1927
  • WM 1995, 2145
  • DB 1995, 2518
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 238/92

    Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - VIII ZR 285/94
    Ob ein "schwebender Vertrag" im Sinne des § 32 Abs. 2 DMBilG auch dann anzunehmen sei, wenn die Sachleistung zum Stichtag schon erbracht und nur noch die Zahlung offen gewesen sei (so BGHZ 122, 32 ff), könne dahinstehen, wenngleich es naheliege, den Begriff des "schwebenden Vertrages" bilanzrechtlich zu verstehen.

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 122, 32, 40 f m.w.Nachw. auch zur Gegenmeinung; Urteil vom 20. April 1994 - VIII ZR 45/93 = WM 1994, 1173 unter II 2) ist der Begriff "schwebender Vertrag" nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG schuldrechtlich zu verstehen.

    Durch die Multiplikation des Devisenaufwandes mit dem Faktor 4, 4 wurde der Wert einer in der alten Bundesrepublik bzw. dem westlichen Ausland hergestellten Sache an die innerstaatlichen Produktionsverhältnisse der früheren DDR angepaßt (BGHZ 122, 32, 41).

    Damit ist die der Beklagten zumutbare Opfergrenze überschritten (BGHZ 122, 32, 42; BGH, Urteil vom 20. April 1994 aaO. unter II 3 a).

    Dann aber ist eine gerichtliche Neufestsetzung des Leistungsumfangs nach billigem Ermessen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 DMBilG möglich (BGHZ 122, 32, 44).

    Dieses Ziel ist im Hinblick auf den Einfuhrvertrag dann erreicht, wenn der Klägerin die Aufwendungen, die ihrer Rechtsvorgängerin für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung entstanden sind, zuzüglich einer angemessenen Handelsspanne vergütet werden (BGHZ 122, 32, 45).

  • BGH, 20.04.1994 - VIII ZR 45/93

    Begriff der Äquivalenzstörung

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - VIII ZR 285/94
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 122, 32, 40 f m.w.Nachw. auch zur Gegenmeinung; Urteil vom 20. April 1994 - VIII ZR 45/93 = WM 1994, 1173 unter II 2) ist der Begriff "schwebender Vertrag" nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG schuldrechtlich zu verstehen.

    Die hierzu korrespondierende Sachleistung war am Währungsstichtag gemäß §§ 7 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3 DMBilG nach den Wiederbeschaffungskosten, hier den Marktpreisen, neu zu bewerten, die im gesamten, nach dem 1. Juli 1990 gemeinsamen Währungsgebiet galten (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1994 aaO. unter II 3 a).

    Damit ist die der Beklagten zumutbare Opfergrenze überschritten (BGHZ 122, 32, 42; BGH, Urteil vom 20. April 1994 aaO. unter II 3 a).

  • OLG Dresden, 05.10.1994 - 5 U 98/93

    Herabsetzung des 2 zu 1 umgestellten Lieferpreises gemäß § 32 Abs. 2 DMBilG

    Auszug aus BGH, 04.10.1995 - VIII ZR 285/94
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1994, 1634 ff veröffentlicht ist, lehnt eine Preisanpassung nach § 32 Abs. 2 DMBilG ab, weil die Sachleistung des Rechtsvorgängers der Klägerin bereits vor dem 1. Juli 1990 erbracht worden ist, und führt dazu aus:.
  • BGH, 04.10.1995 - VIII ZR 57/94

    Neufestsetzung der Vergütung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 122, 32, 40 f [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 238/92]; Urteil vom 20. April 1994 - VIII ZR 45/93 = WM 1994, 1173 unter II 2; s. a. Urteil vom 4. Oktober 1995 - VIII ZR 285/94 unter II 1 a), der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, ist der Begriff "schwebender Vertrag" nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 Satz 1 DMBilG schuldrechtlich zu verstehen.

    Zur weiteren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 - VIII ZR 285/94 unter II 1 b bb (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen.

    Zu dem im Rahmen der Anpassung nach § 32 Abs. 2 DMBilG zu berücksichtigenden Aufwand gehört auch, wie im Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 aaO. unter III 3 a ausführlich dargelegt ist, der nach der Anordnung des Ministerrats vom 2. Oktober 1987 an die Staatsbank der DDR abzuführende Richtungskoeffizient in Höhe von 340 % des Valutabetrages, jedenfalls wenn er vor dem 1. Juli 1990 abgeführt worden ist.

    Ob dies dann anders wäre, wenn zum 1. Juli 1990 auch Verbindlichkeiten des Außenhandelsbetriebes im Zusammenhang mit der Abwicklung des Importauftrages in DM-Verbindlichkeiten umgestellt worden wären, bedarf keiner Entscheidung, da derartiges im Streitfalle weder festgestellt noch vorgetragen ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 aaO. unter II 3 a cc).

    Es würde dem aus § 32 Abs. 2 DMBilG zu entnehmenden Gebot der Austauschgerechtigkeit widersprechen, wenn dem Außenhandelsbetrieb der durch die Währungsunion hervorgerufene Umstellungsgewinn verbliebe (vgl. eingehend Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 aaO. unter II 3 b; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 266).

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